Unsere Satzung
verabschiedet in der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 17.05.2021
§ 1 Name, Sitz, Vereinsregister
1. Der Verein führt den Namen Weseler Spielverein 1910 e. V. (Auch unter dem Namen „Weseler SV“
bekannt).
2. Der Verein hat seinen Sitz in Wesel.
3. Die Vereinsfarben sind Rot Weiß.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
5. Der Verein ist beim Amtsgericht Duisburg unter der Registernummer VR 30262 eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a. Entsprechende Organisation eines geordneten Sport-,Spiel-,Übungs- und Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit-und Breitensports.
b. Die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes.
c. Die Teilnahme an sportspezifischen Veranstaltungen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ gemäß § 52 der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins, dürfen nur für satzungsgemäße Aufgaben verwendet werden.
2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglieder können alle natürliche und juristischen Personen werden, unbesehen ihrer Herkunft, ihres Glaubens und politischer Zugehörigkeit.
2. Die Mitgliedschaft wird durch das Abgeben eines ausgefüllten und unterschriebenen Antragsformulars beantragt. Bei Antragstellern die noch nicht das 18. Lebensjahr erreicht haben (Minderjährige), muss der Antrag von einem Erziehungsberechtigten unterschrieben werden.
3. Zusätzlich ist der Antrag zum Erhalt der Spielberechtigung des WDFV (Westdeutschen Fußball Verbandes), das Datenschutzblatt und das SEPA Lastschrift Formular auszufüllen.
4. Mit der Unterschrift des zukünftigen Mitgliedes und/oder dessen Erziehungsberechtigten wird diese Satzung anerkannt. Die Satzung wird auf Wunsch ausgehändigt.
5. Die Aufnahme wird durch den Vorstand entschieden. Der Vorstand kann ohne Nennung der Gründe die beantragte Mitgliedschaft ablehnen. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung besteht nicht.
6. Alle volljährigen Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht. Jugendliche unter 18 Jahren sind nicht wahlberechtigt. Minderjährige Mitglieder sind in der Jugendversammlung wahlberechtigt.
7. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme des Beitrittsantrages durch den Vorstand.
§ 5 Arten der Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus: a. Aktiven Mitgliedern
b. Passiven Mitgliedern
c. AußerordentlichenMitgliedern d. Ehrenmitglieder
2. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins/der Abteilung, der sie angehören, im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spiel- bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen können.
3. Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.
4. Außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen.
5. Ehrenmitglieder werden vom Gesamtvorstand vorgeschlagen. Sie werden mit einfacher Mehrheit des Gesamtvorstandes gewählt. Ihnen steht ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung zu.
6. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet:
a. Durch Austritt aus dem Verein mittels Kündigung
b. Durch Ausschluss aus dem Verein (§ 8)
c. DurchStreichungausderMitgliederliste
d. Durch Tod
e. Durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen (außerordentlichen Mitglieder)
2. Der Austritt aus dem Verein durch Kündigung ist zum 30. Juni und zum 31. Dezember eines Jahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zu erklären. Die Kündigung hat schriftlich (Brief, Fax, E-Mail) zu erfolgen.
3. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände
4. Mit der Unterschrift des zukünftigen Mitgliedes und/oder dessen Erziehungsberechtigten wird diese Satzung anerkannt. Die Satzung wird auf Wunsch ausgehändigt.
5. Die Aufnahme wird durch den Vorstand entschieden. Der Vorstand kann ohne Nennung der Gründe die beantragte Mitgliedschaft ablehnen. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung besteht nicht.
6. Alle volljährigen Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht. Jugendliche unter 18 Jahren sind nicht wahlberechtigt. Minderjährige Mitglieder sind in der Jugendversammlung wahlberechtigt.
7. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme des Beitrittsantrages durch den Vorstand.
§ 5 Arten der Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus: a. Aktiven Mitgliedern
b. Passiven Mitgliedern
c. AußerordentlichenMitgliedern d. Ehrenmitglieder
2. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins/der Abteilung, der sie angehören, im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spiel- bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen können.
3. Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.
4. Außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen.
5. Ehrenmitglieder werden vom Gesamtvorstand vorgeschlagen. Sie werden mit einfacher Mehrheit des Gesamtvorstandes gewählt. Ihnen steht ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung zu.
6. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet:
a. Durch Austritt aus dem Verein mittels Kündigung
b. Durch Ausschluss aus dem Verein (§ 8)
c. DurchStreichungausderMitgliederliste
d. Durch Tod
e. Durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen (außerordentlichen Mitglieder)
2. Der Austritt aus dem Verein durch Kündigung ist zum 30. Juni und zum 31. Dezember eines Jahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zu erklären. Die Kündigung hat schriftlich (Brief, Fax, E-Mail) zu erfolgen.
3. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände (Trikot, Bälle und andere Sportsachen/Geräte)sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.
§ 7 Ausschluss aus dem Verein, Streichung von der Mitgliederliste
1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied:
a. Grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen begeht.
b. In grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt.
c. Sichgrobunsportlichverhält.
d. Dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Äußerung extremistischer Gesinnung oder durch Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes, schadet.
2. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
3. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von 3 Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand, unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds, über den Antrag innerhalb 4 Wochen zu entscheiden.
4. Der Gesamtvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
5. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels (eingeschriebenen) Briefes mitzuteilen.
6. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
7. Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
8. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen (Jahresmitgliedsbeitrag, Umlagen) in Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung darf durch den Gesamtvorstand erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der zweiten Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist. Der Beschluss über die Streichung ist dem betroffenen Mitglied per Brief mitzuteilen.
§ 8 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug
1. Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge und eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Es können zusätzlich Umlagen, für besondere Leistungen des Vereins sowie abteilungsspezifische Beiträge erhoben werden.
2. Über Höhe und Fälligkeit sämtlicher Beiträge, und Umlagen entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluss. Mitgliedsbeiträge kann nur die Mitgliederversammlung festlegen. Umlagen können bis zur Höhe des Zweifachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern bekannt zu geben.
3. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift sowie der Mailadresse mitzuteilen.
4. Kann ein Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
5. Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der ausstehende Betrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Absatz 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.
6. Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.
7. Eine Beitragsfreistellung ist nach der Satzung und der Abgabenordnung (AO) für alle Mitglieder, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, nicht möglich, gegebenenfalls ist nach Entscheidung des Vorstandes eine Stundung denkbar.
§ 9 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder
1. Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Antrags- und Rederechte in der Mitgliederversammlung nicht persönlich, sondern nur durch die gesetzlichen Vertreter ausüben. Alle weiteren Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Nutzung der sportlichen Vereinsangebote, können diese Mitglieder persönlich ausüben.
2. Minderjährige Mitglieder zwischen dem 7. und vollendeten 18. Lebensjahr üben Ihre Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind von der Wahrnehmung ausgeschlossen. Mitglieder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sind vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen. Das Stimmrecht kann jedoch in der Jugendversammlung im vollen Umfang ausgeübt werden.
§ 10 Ordnungsgewalt des Vereins
1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung sowie die Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeitern und Übungsleitern Folge zu leisten.
2. Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 8 Abs. 1 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann statt dessen auch nachfolgende Vereinsstrafen nach sich ziehen:
a. Ordnungsstrafe bis 500,00 Euro
b. Befristeter bis maximal 6 monatiger Ausschluss vom Trainings- und Übungsbetrieb.
3. Das Verfahren wird vom Gesamtvorstand eingeleitet.
4. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag Stellung zu nehmen. Nach Ablauf dieser Frist ist vom Gesamtvorstand, unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes, über den Antrag zu entscheiden.
5. Der Gesamtvorstand entscheidet durch Beschluss mit einfacher Mehrheit über die Vereinsstrafe.
6. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.
7. Die Vereinsstrafe wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
8. Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Beschluss über die verhängte Vereinsstrafe kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
§ 11 Vereinsorgane
1. Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung
b. der geschäftsführenden Vorstand nach § 26 BGB c. dererweiterteVorstand(Gesamtvorstand)
d. die Jugendversammlung
2. Es können zur Aufgabenteilung weitere Abteilungen gebildet werden. Diese Abteilungen werden von Abteilungsleitern geführt.
§ 12 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Die Mitgliederversammlung sollte bis zum 30. April eines Kalenderjahres durchgeführt werden.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen per Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag bzw. mit der Veröffentlichung in der Presse und / oder auf der Homepage des Vereins. Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss fest. Es sind alle Mitglieder zur Teilnahme einzuladen.
4. Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 20% der wahlberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom geschäftsführenden Vorstand verlangt wird. Gegenstand der Beschlussfassung einer derartigen Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten T agesordnungspunkte. Ergänzungen der T agesordnung sowie weitere Anträge sind ausgeschlossen. Einberufungsform und –frist ergeben sich aus Absatz 3.
5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
6. Die Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Der Versammlungsleiter kann die Leitung der Versammlung für die Dauer eines Wahlganges auf eine andere Person übertragen.
7. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Wahl gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 (20%) der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.
8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige und nicht mitgezählt. Zur Änderung der Satzung (und zur Änderung des Vereinszwecks) ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
10. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.
11. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden einzeln gewählt. Es ist der Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht die absolute Mehrheit kein Kandidat im ersten Wahlgang, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt. Gewählt ist im 2. Wahlgang der Kandidat, der die meisten gültigen Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl ist keiner der verbleibenden Kandidaten gewählt. In diesem Fall kann von der Mitgliederversammlung das Losverfahren bestimmt werden. Die Vorstandsmitglieder sind wirksam gewählt, wenn die gewählten Kandidaten das Amt angenommen haben.
12. Alle Mitglieder können bis zu zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung mit Begründung beim geschäftsführenden Vorstand einreichen. Für die Berechnung der Zwei-Wochen-Frist ist der Eingang des Antrages maßgebend. Eingegangene Anträge sowie die ergänzte endgültige Tagesordnung sind im Vereinsschaukasten, an den Umkleidekabinen und auf der Homepage bis eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung zu veröffentlichen.
§ 13 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:
a. Die Mitgliederversammlung beschließt, auf Vorschlag des Gesamtvorstandes, die Höhe der Mitgliedsbeiträge.
b. Die Entgegennahme der Berichte des Gesamtvorstands.
c. EntgegennahmederHaushaltsplanungdurchdenGesamtvorstand.
d. Entgegennahme der Rechnungsplanung durch den geschäftsführenden Vorstand.
e. Entgegennahme der Kassenprüfberichte.
f. Entlastung des Gesamtvorstandes.
g. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstands, soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt.
h. Wahl der Kassenprüfer
i. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung oder Fusion des Vereins.
j. Beschlussfassungen über eingereichte Anträge.
§ 14 Der geschäftsführende Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB (Vorstand) besteht aus: a. Dem 1. Vorsitzenden
b. Dem 2. Vorsitzenden c. Dem Geschäftsführer d. Dem Schatzmeister
Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, gemeinschaftlich vertreten. Die Bestellung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt fünf Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln. Der geschäftsführende Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
2. Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
3. Der geschäftsführende Vorstand kann Ausschüsse bilden.
4. Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer geschäftsführender Vorstand gewählt ist.
5. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt haben und die schriftliche Erklärung in der Mitgliedschaft vorliegt. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus, so ist der Gesamtvorstand berechtigt, für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Interimsnachfolger zu bestimmen. Dieser Interimsnachfolger, muss für die restliche Amtszeit gewählt werden.
6. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben in der Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der geschäftsführende Vorstand kann Beschlüsse im Umlaufverfahren per Mail oder per Telefonkonferenz fassen, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung per Mail oder Telefonkonferenz mitwirken. In Telefonkonferenzen gefasste Beschlüsse sind innerhalb einer Woche schriftlich zu protokollieren. Per Mail gefasste Beschlüsse sind auszudrucken und zu archivieren.
7. Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind zu protokollieren.
§ 15 Der Gesamtvorstand
1. Der Gesamtvorstand besteht aus den:
a. Den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes b. Dem Jugendleiter der Jugendabteilung
c. Den Abteilungsleitern
2. Aufgaben des Gesamtvorstandes sind insbesondere:
a. Die Aufstellung des Haushaltentwurfs und eventueller Nachträge
b. Die Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung
c. AusschlussvonMitgliederngem.§7undVerhängungvonSanktionengem.§10dieserSatzung.
d. Die vorübergehende Bestellung von ausgeschiedenen Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands.
e. Beschlussfassung über Beiträge, Aufnahmegebühren sowie Gebühren für besondere Leistungen gem. § 8.
f. Dem Gesamtvorstand können individuell weitere Zuständigkeiten gegeben werden.
3. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Sitzung des Gesamtvorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Gesamtvorstandsmitglieder anwesend ist.
4. Der Gesamtvorstand trifft mindestens alle 2 Monate zusammen. Die Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der Gesamtvorstand kann sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung geben.
§ 16 Abteilungen
1. Innerhalb des Vereins werden für unterschiedliche sportliche Aktivitäten gesonderte Abteilungen eingerichtet. Die Abteilungen sind rechtlich unselbstständige Untergliederungen des Vereins. Der Gesamtvorstand kann die Gründung und Schließung von Abteilungen beschließen.
2. Jede Abteilung wählt für die Dauer von fünf Jahren einen Abteilungsleiter. Der geschäftsführende Vorstand bestätigt die Abteilungsleiter durch Beschluss. Die Bestätigung kann unter Angaben von Gründen abgelehnt werden. Die Mitglieder der Abteilung müssen dann erneut einen Abteilungsleiter wählen. Wird der abgelehnte Abteilungsleiter erneut gewählt, bestätigt die Mitgliederversammlung den Abteilungsleiter. Lehnt die Mitgliederversammlung den gewählten Abteilungsleiter ab, muss die Abteilung einen neuen Abteilungsleiter wählen. Die Abteilungsleiter sind Mitglied im Gesamtvorstand.
3. Der geschäftsführende Vorstand kann Abteilungsleiter durch Beschluss abberufen. Der betroffene Abteilungsleiter ist vorher anzuhören.
4. Die Abteilungen geben sich eine Abteilungsordnung. Die Abteilungsordnung bedarf der Genehmigung des Gesamtvorstandes.
§ 17 Vereinsjugend
1. Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Sie ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.
2. Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die ihr (über den Haushalt des Vereins) zufließenden Mittel unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des Vereins.
3. Organe der Vereinsjugend sind: a. Die Jugendversammlung a. Der Jugendvorsitzende
b. Der Jugendgeschäftsführer
Der Jugendvorsitzende ist Mitglied des Gesamtvorstandes.
4. Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird und der Genehmigung des Gesamtvorstandes bedarf. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.
§ 18 Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit
1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
2. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
3. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsstellenleiter und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der 1. Vorsitzende.
4. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
5. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüfbaren Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
6. Einzelheiten kann die Finanzordnung regeln.
§ 19 Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand oder Gesamtvorstand angehören dürfen.
2. Die Amtszeit des Kassenprüfers und des Ersatzkassenprüfers beträgt 2 Jahre. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig.
3. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt. Die Kassenprüfer beantragen in der Mitgliederversammlung die Entlastung des Gesamtvorstands.
§ 20 Vereinsordnungen
1. Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt, ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt durch Beschluss nachfolgende Ordnungen zu erlassen:
a. Beitragsordnung
b. Finanzordnung
c. GeschäftsordnungfürdengeschäftsführendenVorstandunddenGesamtvorstand
d. Ehrenordnung
e. Die Abteilungen beschließen Abteilungsordnungen, die Jugendversammlung beschließt eine Jugendordnung. Abteilungsordnungen und die Jugendordnung bedürfen der Genehmigung des Gesamtvorstandes.
2. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
§ 21 Haftung des Vereins
1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, ohne Vergütungen oder deren Vergütungen 720,00 € im Jahr nicht übersteigen, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§ 22 Datenschutz im Verein
1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.
2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
a. AuskunftüberdiezuseinerPersongespeichertenDaten.
b. Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind.
c. Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern, weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt.
d. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
4. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten für die Dauer von 2 Jahren. (§4f BDSG)
§ 23 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von Drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
2. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.
3. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Fußballverband Niederrhein, Duisburg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports verwenden darf.
4. Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 24 Gültigkeit dieser Satzung
1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 17.05.2021 beschlossen.
2. Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
3. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.
Wesel, 18.05.2021